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– rund um das heikle Thema Steuerberater-Rechnung


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Zeitgebühr

Mit den Wertgebühren für die ziemlich genau umrissenen Tätigkeiten ist die Arbeit des Steuerberaters pauschal abgegolten, unabhängig davon, wieviel Zeit er selbst oder seine Angestellten darauf verwandt haben. Die Mehr- oder Minderarbeit in seiner Kanzlei für Jahresabschluss und Steuererklärungen über die Zehntel der Gebührensätze kostendeckend abzufangen, ist allein sein Problem.

So sind zum Beispiel, ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, sämtliche Vor- und Nebenarbeiten zur Einkommensteuererklärung mit der Wertgebühr abgegolten: das Beratungsgespräch und Zusammenstellen der Unterlagen, erläuternde Anlagen zur Steuererklärung und eventuelle Rückfragen vom Finanzamt.

Wie ein Arzt darf auch der Steuerberater keine neuen Tätigkeiten außerhalb der Gebührenverordnung definieren oder Stundensätze an zusätzlicher Arbeit in Rechnung stellen. Als Ausnahmen dazu nennt die Gebührenverordnung jedoch bestimmte zeitempfindliche Tätigkeiten, die sich eben nicht immer auf die Schnelle erledigen lassen. Danach darf der Steuerberater eine Zeitgebühr berechnen

  • für die Prüfung von Steuerbescheiden, auch wenn der Berater die Steuererklärung selbst erstellt hat,

  • für die Teilnahme an Steuerprüfungen,

  • für Abschlussvorarbeiten, u.a. auch für die Inventur bis zur abgestimmten Saldenbilanz,

  • für Vorarbeiten zur Einnahmen-Überschussrechnung bei Betrieben, wenn sie über das übliche Maß erheblich hinausgehen,

  • bei der Einrichtung einer Buchführung und für sonstige Hilfeleistungen bei der Finanz- und Lohnbuchführung, z.B. auch der Prüfung eines Buchführungsprogramms,

  • für die Prüfung von Buchführung, einer Überschussrechnung und einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Zeitgebühr für den Steuerberater beträgt 19 € bis 46 € je angefangene halbe Stunde. Entsprechend niedrigere Sätze kann er für die Arbeit seiner Angestellten in Rechnung stellen.

Eine Erstberatung beim Steuerberater ist auf 180 € begrenzt.



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