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Gebühren
im Rechtsstreit
Die Gebühren zu
Widerspruchs- und Einspruchsverfahren vor der Finanzverwaltung
werden nach ähnlichen Bestimmungen wie für
Rechtsanwälte erhoben (BRAGO). Bei Rechtsbehelfen vor den
Verwaltungsbehörden fallen eine Geschäftsgebühr,
eine Besprechungsgebühr und eine Beweisaufnahmegebühr
an. Die Gebühren ergeben sich aus Tabelle E und betragen
jeweils 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.
Die Geschäftsgebühr
ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel, wenn der Berater
die Prüfung des Steuerbescheids bereits abgerechnet hat,
und auf 1 bis 3 Zehntel, wenn im Rechtsstreit eine
Steuererklärung nachgereicht wird. Bei zusätzlichen
Anträgen (§ 23 StBGebV)
dürfen beide Gebühren eine volle Geschäftsgebühr
nach Tabelle E nicht übersteigen. Bei Rechtsbehelfen für
mehrere Beteiligte, auch für zusammenveranlagte Ehegatten,
steigen die Geschäftsgebühren um jeweils 3/10 pro
Person.
Hat der Steuerberater
bereits im Vorfeld eine Besprechung mit dem Finanzamt
abgerechnet, so darf die Besprechungsgebühr nur noch
insgesamt bis zu einer vollen Gebühr nach Tabelle E
abgerechnet werden.
Eine
Beweisaufnahmegebühr schließlich kann der
Steuerberater nur berechnen, wenn er an einer behördlich
angeordneten Beweisaufnahme aktiv mitwirkt, also nicht nur
fremde Urkunden oder solche ohne Beweiskraft vorlegt.
Steuerberaterkostenrechner
Rechtsanwaltskostenrechner
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