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Gebühren im Rechtsstreit

Die Gebühren zu Widerspruchs- und Einspruchsverfahren vor der Finanzverwaltung werden nach ähnlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte erhoben (BRAGO). Bei Rechtsbehelfen vor den Verwaltungsbehörden fallen eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr und eine Beweisaufnahmegebühr an. Die Gebühren ergeben sich aus Tabelle E und betragen jeweils 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.

  • Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel, wenn der Berater die Prüfung des Steuerbescheids bereits abgerechnet hat, und auf 1 bis 3 Zehntel, wenn im Rechtsstreit eine Steuererklärung nachgereicht wird. Bei zusätzlichen Anträgen (§ 23 StBGebV) dürfen beide Gebühren eine volle Geschäftsgebühr nach Tabelle E nicht übersteigen. Bei Rechtsbehelfen für mehrere Beteiligte, auch für zusammenveranlagte Ehegatten, steigen die Geschäftsgebühren um jeweils 3/10 pro Person.

  • Hat der Steuerberater bereits im Vorfeld eine Besprechung mit dem Finanzamt abgerechnet, so darf die Besprechungsgebühr nur noch insgesamt bis zu einer vollen Gebühr nach Tabelle E abgerechnet werden.

  • Eine Beweisaufnahmegebühr schließlich kann der Steuerberater nur berechnen, wenn er an einer behördlich angeordneten Beweisaufnahme aktiv mitwirkt, also nicht nur fremde Urkunden oder solche ohne Beweiskraft vorlegt.



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