Steuerberater-direct

– rund um das heikle Thema Steuerberater-Rechnung


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Auslagen und Pauschalen

Bei nicht genau umrissenen Tätigkeiten wie die oben aufgezählten wird der Gegenstandswert pauschaliert oder muss abgeschätzt werden. Sinngemäß gilt dies auch für die Auslagen.

Post- und Telefonkosten können entweder nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet oder mit 15% der Gebühren pro Angelegenheit (also auch mehrfach pro Gesamtrechnung) pauschaliert werden, dann höchstens 20 € bzw. bei Strafverfahren/Bußgeldverfahren 15 €.

Die Schreibauslagen für zusätzliche Abschriften und Kopien müssen vereinbart oder bei Behördenakten geboten sein (für die ersten 50 Seiten 0,50 € für weitere 0,15 €).

Reisekosten eines Steuerberaters mit dem Pkw sind mit 0,27 € pro gefahrenen Kilometer und mit Abwesenheitsgeldern zu ersetzen. Benutzt er öffentliche Verkehrsmittel, sind die Kosten in voller Höhe zu übernehmen, es sein denn diese sind unangemessen hoch.

Bei bis zu 4 Stunden erhält der Berater pro Geschäftsreise 15 €, bis 8 Stunden 31 € und darüber hinaus 56 € und den Ersatz eventueller Übernachtungskosten. Diese sind aber nur dann zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

In der Lohnbuchführung sind die Gebühren pro Arbeitnehmer pauschaliert.

  • Für die Einrichtung eines Lohnkontos kann der Berater 2,60 € bis 9 € pro Arbeitnehmer verlangen.

  • Die Lohnbuchführung und eine in der Regel monatliche Lohnabrechnung werden mit 2,60 € bis 15 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungsmonat berechnet.

  • Die monatliche Lohnabrechnung nach bereits erstellten Buchungsunterlagen kostet 1 € bis 5 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungsmonat.

  • Übernehmen Sie sogar die Erfassung der Lohndaten auf Diskette oder verwenden Sie ein Lohnprogramm des Steuerberaters, so reduziert sich die Rechnung auf 0,50 € bis 2,60 € pro Monat und Arbeitnehmer (ggf. zuzüglich der Kosten für den Programmeinsatz bei Ihnen).

Der Gegenstandswert kann auch im »Wert des Interesses« bestehen, gewöhnlich der strittige Steuerbetrag. Dies ist der Fall für einen Rat oder eine Auskunft, für Gutachten und Anträge (§ 23 StBGebV) außerhalb von Steuererklärungen oder sonstigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten, bei der Ausarbeitung einer Selbstanzeige sowie einer Besprechung mit Behörden oder Dritten in abgaberechtlichen Dingen.

Im Regelfall stehen also die Gegenstandswerte fest und sind für die Gebührenabrechnung verbindlich.